- geringfügige Beschäftigung
- I. Sozialversicherungsrecht:1. Rechtsgrundlage: Das Recht um die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ist mit Wirkung vom 1.4.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) neu geregelt worden.- 2. Voraussetzungen: Eine g.B. liegt nach § 8 I SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die früher auf 15 Stunden in der Woche begrenzte Arbeitszeit gilt nicht mehr.- 3. Versicherungsbeiträge: G.B. sind grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für eine dauerhafte g.B. hat der Arbeitgeber allerdings eine pauschale Abgabe zu leisten, und zwar in Höhe von 11 Prozent zur gesetzlichen Krankenversicherung und in Höhe von 12 Prozent auf das Bruttoarbeitsentgelt. Für eine g.B. in Privathaushalten nach § 8a SGB IV sind vom Arbeitgeber jeweils 5 Prozent auf das Bruttoarbeitsentgelt als Abgabe zur Kranken- und Rentenversicherung (nicht zur Arbeislosen- und Pflegeversicherung) zu zahlen. Keine Pauschbeträge fallen an, wenn ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 8 I Nr. 2 SGB IV vorliegt.- 4. Zusammenrechnen: Mehrere g.B. sind zusammenzurechnen und begründen ggf. Versicherungspflicht nach den allgemeinen Regeln, wenn die Voraussetzungen des § 8 I SGB IV entfallen. Zu einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung werden mehrere g.B. hinzugerechnet, wobei die zeitlich zuerst aufgenommene g.B. unberücksichtigt bleibt. In der Arbeitslosenversicherung gibt es eine Zusammenrechnung der g.B. nicht. Hier bleiben alle g.B. versicherungsfrei.- 5. Einzugsstelle: Einzugsstelle für die Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung ist bei g.B. die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, als Träger der Rentenversicherung (§ 28i Satz 5 SGB IV). Sobald jedoch etwa durch das Zusammenrechnen der g.B. Versicherungspflicht eintritt, ist für die An- und Abmeldung des Beschäftigungsverhältnisses sowie für die Abführung der Beiträge die Krankenkasse zuständig.- 6. Meldeverfahren: Für das Meldeverfahren gelten § 28a SGB IV und § 13 Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung, bei g.B. in Privathaushalten §§ 28a VII und VIII, 28h III und IV SGB IV. Die Pflicht zur Führung von Lohnunterlagen besteht in Privathaushalten nicht. – Vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.2.2003, vereinbart von den Spitzenverbänden der Krankenkassen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit.II. Steuerrecht:Der Arbeitgeber kann seit dem 1.4.2003 für ein g.B., für das er Beiträge nach § 168 I Nr. 1b, 1c oder § 172 III, IIIa SGB VI zu entrichten hat, die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit einem Gesamtsteuersatz von 2 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal abgelten. Der Arbeitnehmer muss in diesen Fällen keine Lohnsteuer vorlegen (§ 40a II EStG). Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer ist die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus, zuständig (§ 40a VI EStG).- Liegt ein g.B. vor, für das der Arbeitgeber keine solchen Beiträge zu entrichten hat, so kann die Lohnsteuer mit einem Satz von 20 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal erhoben werden (§ 40a IIa EStG); eine Lohnsteuerkarte ist auch dann nicht erforderlich.
Lexikon der Economics. 2013.